RS Vwgh 2002/7/2 2000/14/0140

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §284 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Im Umstand, dass das Finanzamt keine Berufungsvorentscheidung erlassen hat und dass die Behörde, weil der Steuerpflichtige keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt hat, liegt keine der Behörde vorzuwerfende Verletzung von Verfahrensvorschriften (Hinweis E 28.10.1997, 93/14/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140140.X03

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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