RS Vwgh 2002/7/3 98/08/0397

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Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2 idF 1996/201;
ASVG §49 Abs3 Z7;
ASVG §49;
UrlaubsG 1976 §10 Abs1;
UrlaubsG 1976 §6;
UrlaubsG 1976 §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine Urlaubsentschädigung (oder, falls diese nicht gebührt, eine Urlaubsabfindung) im arbeitsrechtlichen Sinn steht dem Dienstnehmer zwar grundsätzlich im Falle der Beendigung seines Dienstverhältnisses zu: der Grund der Zahlung einer Urlaubsentschädigung ist nämlich darin zu erblicken, dass der Dienstnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses den ihm zustehenden Erholungsurlaub nicht konsumiert hat. Es handelt sich um eine Erstattung des Urlaubsentgeltes (den Entgeltfortzahlungsanspruch während des Urlaubes), welches dem Arbeitnehmer bei Konsumation seines Urlaubes zugestanden wäre. Aus diesem Grund besteht aber auch kein notwendiger Kausalzusammenhang zwischen dieser Abgeltung des nicht konsumierten Urlaubes und der Auflösung des Dienstverhältnisses; zu einer derartigen Abgeltung kann es vielmehr auch bei aufrechtem Dienstverhältnis kommen (Hinweis E 26. Juli 1995, 92/15/0104, VwSlg 7021 F/1995, und vom 22. April 1999, 99/15/0065), sie kommt insoweit freilich einer Urlaubsablöse gleich. Da vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 nur Urlaubsentschädigungen aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses vom Ausnahmetatbestand des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG erfasst waren, stellte die Gewährung einer solchen Entschädigung während des Dienstverhältnisses Arbeitsentgelt iSd § 49 ASVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080397.X02

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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