RS Vwgh 2002/7/3 99/08/0173

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Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs4;
WEG 1975 §13c;

Rechtssatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 13c WEG 1975 wird im Rahmen der von ihr zu besorgenden Verwaltung immer "im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes" tätig, da dieser durch das Gesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen wird. Insoweit verfügt die Wohnungseigentümergemeinschaft über einen den "statutenmäßigen Wirkungsbereich" gleichzuhaltenden Geschäftsbetrieb. In Bezug auf eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher - im Gegensatz zum einzelnen Wohnungseigentümer - nie von einem "privaten Bereich" die Rede sein.

Dienstleistungsaufträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Durchführung ihres Geschäftszweckes sind daher von vornherein nicht dem von der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG ausgenommenen "privaten Bereich" zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080173.X09

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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