RS Vwgh 2002/7/4 2001/11/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227, unter Rückgriff auf seine Judikatur zum KFG 1967 (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. August 1998, Zl. 97/11/0213, und vom 28. November 1996, Zl. 96/11/0254), mit näherer Begründung dargelegt hat, rechtfertigt ein Delikt im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Vorstellung zu Grunde, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen der in Rede stehenden Übertretungen nur dann in Frage kommt, wenn das Entziehungsverfahren im Sinne des zuvor Gesagten rechtzeitig eingeleitet wurde und vor Erlassung des Entziehungsbescheides noch anhängig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110107.X01

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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