RS Vwgh 2002/7/4 2002/11/0122

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §7;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer als verkehrsunzuverlässig angesehen und die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von zwölf Monaten (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) angenommen hat. Dem Beschwerdeführer fällt nämlich nicht nur die am 21. Oktober 2001 begangene - zu den schwersten Alkoholdelikten zählende und eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 darstellende - Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 zur Last, sondern er hat an diesem Tag darüber hinaus noch nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden Fahrerflucht begangen. Auch die am 18. April 1999 begangene Übertretung nach § 7 VStG i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO 1960 war zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Auch wenn diese Übertretung keine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 darstellt, weil der Beschwerdeführer damals nicht selbst ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat, unterstreicht doch diese (vorsätzlich begangene) Übertretung, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft wurde, dass beim Beschwerdeführer eine Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 FSG 1997 besteht, deren Überwindung erst nach einem längeren Wohlverhalten angenommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110122.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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