RS Vwgh 2002/7/4 2001/11/0362

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §32 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Dauer der Entziehung im Beschwerdefall: Die belangte Behörde hat mit Recht zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er am 23. Jänner 2000 in vollem Bewusstsein einer schweren Alkoholisierung ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Sie hat im Rahmen des Wertungskriteriums der Verwerflichkeit und bei der Prognose über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auch zutreffend die Tatsache in ihre Überlegungen miteinbezogen, dass der Beschwerdeführer am 22. August 1996 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, der Beschwerdeführer also in Bezug auf Alkoholdelikte als Wiederholungstäter anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110362.X01

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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