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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0450 E 9. Juli 2002Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hätte vor dem Hintergrund seiner auf konkrete Länderberichte gegründeten Feststellungen über die allgemeine Sicherheits- und insbesondere Versorgungslage im Kosovo seine Beurteilung im Grunde des § 8 AsylG 1997 nicht ohne nähere Begründung auf Empfehlungen internationaler Organisationen stützen dürfen, die zudem hinsichtlich der Ausgangslage mit den vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen Länderberichten zumindest teilweise nicht übereinzustimmen scheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010428.X01Im RIS seit
18.09.2002