RS Vwgh 2002/7/9 2000/01/0428

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Veröffentlicht am 09.07.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0450 E 9. Juli 2002

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hätte vor dem Hintergrund seiner auf konkrete Länderberichte gegründeten Feststellungen über die allgemeine Sicherheits- und insbesondere Versorgungslage im Kosovo seine Beurteilung im Grunde des § 8 AsylG 1997 nicht ohne nähere Begründung auf Empfehlungen internationaler Organisationen stützen dürfen, die zudem hinsichtlich der Ausgangslage mit den vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen Länderberichten zumindest teilweise nicht übereinzustimmen scheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010428.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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