RS Vwgh 2002/7/9 2001/01/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der unabhängige Bundesasylsenat bei Beschäftigung mit der aktuellen Lage im Kosovo jedenfalls unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der Asylwerberin (keine individuelle Wohnmöglichkeit; Kleinkind) zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass der Asylwerberin (sie ist jugoslawische Staatsbürgerin, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an) im Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Situation drohe, die ihre Abschiebung dorthin iS des § 57 Abs. 1 FrG 1997 unzulässig machen würde. Des Näheren sei in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0453, verwiesen, in dem der VwGH zum Ausdruck gebracht hat, dass eine hier maßgebliche unmenschliche Behandlung dann in Betracht zu ziehen sei, wenn jegliche Unterkunftsmöglichkeit fehle. Jedenfalls im Hinblick auf die besondere Situation der Asylwerberin (Mutter mit Kleinkind) könnte gleiches aber - je nach den Umständen - auch für eine allfällige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften/Lagern gelten. Auch die Frage des Zugangs zu Nahrungsmitteln stellt sich in diesem Zusammenhang bezüglich der Asylwerberin in besonderer Weise.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010164.X03

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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