RS Vwgh 2002/7/18 99/16/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §203;
BAO §241 Abs2;
BAO §241 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0297 E 30. März 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Auffassung, für den Fall von "zu Unrecht eingeforderten Stempelmarken" sei ein Bescheid gem § 203 BAO zu erlassen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Nach dem nicht weiter auslegbaren deutlichen Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich von in Stempelmarken zu entrichtenden Abgaben ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist dabei eine Abgabe insb, wenn die Entrichtung nicht, in einem zu geringen Ausmaß oder durch Verwendung von ungültigen oder beschädigten Stempelmarken (vgl § 7 Abs 1 Stempelmarkengesetz) erfolgt ist (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, 450).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160238.X01

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten