RS Vwgh 2002/7/18 99/09/0044

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §14a Abs1;
AuslBG §14f Abs1 Z1;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §6;

Rechtssatz

Als Grundlage einer erlaubten Beschäftigung im Sinne des § 14a Abs. 1 AuslBG kommt u.a. (auch) ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein in Betracht, gewährt dieser seinem Inhaber doch mit konstitutiver Wirkung (vgl. §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 AuslBG) das Recht, jede Beschäftigung auszuüben bzw. auch ohne das Erfordernis der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung den Arbeitsplatz zu wechseln (vgl. hiezu § 6 AuslBG). Der von den Behörden herangezogene Widerrufsgrund des § 14f Abs. 1 Z 1 AuslBG, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis die Nichtigerklärung seiner Ehe verschwiegen, liegt schon deshalb nicht vor, weil die ihm ausgestellte (und nunmehr widerrufene) Arbeitserlaubnis ihre Grundlage sachverhaltsbezogen nur in den aufgrund seines Befreiungsscheines zurückgelegten Vorbeschäftigungszeiten im Sinne des § 14a Abs. 1 AuslBG und nicht in der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger (bzw. der darauf aufbauenden Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG) haben konnte. Dass der Beschwerdeführer über seine Vorbeschäftigungszeiten im Sinne des § 14a Abs. 1 AuslBG "wissentlich falsche Angaben gemacht" oder diese Beschäftigungszeiten betreffend "Tatsachen verschwiegen hat", hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090044.X02

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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