Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §21 Abs2;Rechtssatz
Die von der Waffenpasswerberin ua ins Treffen geführte versuchte Erpressung ist nicht geeignet, eine besondere Gefahr im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 zu begründen, weil dieses Delikt weder in einem ersichtlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Waffenpasswerberin als Distriktsärztin bzw. mit dem Mitführen von suchtgifthältigen Medikamenten steht noch zu sehen ist, dass die Gefahr einer Wiederholung der Tat bestehe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998200563.X04Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018