RS Vwgh 2002/7/18 98/20/0563

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Die von der Waffenpasswerberin ua ins Treffen geführte versuchte Erpressung ist nicht geeignet, eine besondere Gefahr im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 zu begründen, weil dieses Delikt weder in einem ersichtlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Waffenpasswerberin als Distriktsärztin bzw. mit dem Mitführen von suchtgifthältigen Medikamenten steht noch zu sehen ist, dass die Gefahr einer Wiederholung der Tat bestehe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998200563.X04

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten