RS Vwgh 2002/7/18 2001/16/0482

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH steht die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung ungeachtet der Einbringungsstelle keinesfalls einer Gemeindeinstanz, sondern der Aufsichtsbehörde selbst zu, weil der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine behördliche Befugnis, sondern lediglich die Stellung einer Partei des Verfahrens zukommt.

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160482.X01

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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