RS Vwgh 2002/7/18 99/09/0107

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
StGB §207 Abs1;
StGB §212 Abs1;

Rechtssatz

Ein Lehrer, der seine besondere Vertrauensstellung als Erzieher und Pädagoge gegenüber den ihm anvertrauten Personen - für die er besondere Verantwortung trägt - missbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist als Lehrer untragbar, weil durch derartige Straftaten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zu solchen Lehrpersonen zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090107.X02

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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