RS Vwgh 2002/7/18 2000/20/0243

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat sich weder bei der mündlichen Verhandlung (vgl. zur Verhandlungspflicht in Bezug auf § 8 AsylG 1997 z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2002, Zl. 2001/20/0716, mwN) noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit auseinandergesetzt, ob dem Asylwerber im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone auf Grund der dort gegebenen Verhältnisse unabhängig von seiner Herkunft aus diesem Land konkrete Gefahren oder Bedrohungen im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FrG 1997 drohten. Die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, eine gemäß § 57 Abs. 1 FrG 1997 relevante Bedrohung in Sierra Leone sei "jedenfalls auszuschließen", wenn der Asylwerber nicht von dort stamme, widerspricht dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bemerkt wird, dass die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne des § 57 FrG 1997 auch das Feststehen der Identität nicht notwendig voraussetzt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200243.X02

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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