RS Vwgh 2002/7/18 99/16/0238

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §203;
BAO §241 Abs2;
BAO §241 Abs3;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0297 E 30. März 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Der Sachverhalt, dass die Entrichtung der Abgabe durch die Verwendung von Stempelmarken erfolgt ist, eine Abgabenschuld aber tatsächlich (hier: auf Grund der in Betracht kommenden Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 6 GebG, Hinweis E 29.4.1998, 97/16/0526, 0527) nicht entstanden ist, ist vom Regelungsgehalt des § 203 BAO nicht erfasst. Vielmehr ist auf solche Fälle die Bestimmung des § 241 Abs 2 und 3 BAO über die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Abgaben anzuwenden. Die offensichtlich auf Stoll, BAO-Kommentar, 2498, gestützte Auffassung, im Falle der zu Unrecht erfolgten Entrichtung von Abgaben müsste zunächst ein Bescheid nach § 203 BAO und sodann ein solcher nach § 241 Abs 2 BAO erlassen werden, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160238.X02

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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