RS Vwgh 2002/7/18 2000/20/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §20 Abs1;
StVG §20 Abs2;
StVG §86 Abs2;
StVG §94 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, warum ein bestimmter Besucher den Strafgefangenen, der selbst bislang nicht bereit gewesen ist, das Unrecht seiner Taten einzusehen (der Strafgefangene verbüßt u.a. eine wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Mordes über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe), in einem Verständnis der "Kriegsgefangenschaft" (d.h. als vom "Feind" im "Krieg" festgenommene Person, der persönlich nichts vorzuwerfen sei) bestärken würde, wodurch ein - dem Strafzweck nach § 20 Abs. 1 StVG zuwider laufender - ungünstiger Einfluss im Sinne des § 86 Abs. 2 StVG auf den Strafgefangenen zu befürchten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200035.X02

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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