RS Vwgh 2002/7/19 2000/11/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §39 Abs1;
KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die ihm übergebene Bescheinigung über die vorläufige Abnahme seines Führerscheines sei nach dem Vordruck noch auf § 76 Abs. 1 KFG 1967 abgestimmt gewesen und nicht auf § 39 Abs. 1 FSG 1997, weswegen die Abnahme nicht gesetzeskonform erfolgt sei, ist ihm zu entgegnen, dass die unrichtige Ausfüllung eines Bescheinigungsformulares der in Rede stehenden Art nicht die Gesetzwidrigkeit einer (ansonsten) rechtmäßigen Führerscheinabnahme nach sich zieht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110171.X02

Im RIS seit

20.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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