RS Vwgh 2002/7/19 2002/11/0113

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Veröffentlicht am 19.07.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §19 Abs3 Satz2 Z4;
FSG 1997 §4 Abs3 Satz1;
FSG 1997 §4 Abs3;
FSG 1997 §4 Abs6;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 32 km/h durch den Beschwerdeführer kann trotz des durchaus beachtlichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung für sich allein noch nicht als schwerer Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften im spezifischen Sinne des § 19 Abs. 3 zweiter Satz Z. 4 FSG 1997 qualifiziert werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar keine Zweifel, dass nach der Systematik des FSG 1997 eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Ausmaß, das nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 bereits eine bestimmte Tatsache darstellt, welche zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führen kann, bereits als schwerer Verstoß im Sinne des § 19 Abs. 3 zweiter Satz Z. 4 FSG 1997 anzusehen wäre, doch würde im Beschwerdefall ein derartiges Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls nicht erreicht. Das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 98/11/0301, ist nicht geeignet, ein anderes Auslegungsergebnis herbeizuführen (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110113.X05

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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