RS Vwgh 2002/7/19 99/11/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0237 E 28. Juni 2001 RS 5 Hier: Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers; Beachtung der "Sache " des Berufungsverfahrens durch den VwGH.

Stammrechtssatz

Das KFG 1967 enthält, was den Zeitpunkt der Anordnung einer begleitenden Maßnahme betrifft, keine ausdrückliche Regelung. Nach dem Gesetzeswortlaut ist zwar anzunehmen, dass der Gesetzgeber offenbar als Regelfall die gleichzeitige Anordnung der Entziehung der Lenkerberechtigung mit einer begleitenden Maßnahme vor Augen hatte. Eine Untrennbarkeit ist bei einem Entziehungsausspruch unter Anordnung von begleitenden Maßnahmen allerdings nicht gegeben. Das Gesetz enthält kein Verbot der Anordnung von Begleitmaßnahmen nach Erlassung eines Entziehungsbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1996, Zl. 94/11/0289). Daraus folgt aber wegen der Trennbarkeit von Entziehung und Anordnung begleitender Maßnahmen für den vorliegenden Fall, dass die Berufungsbehörde über die durch den Bescheid der Behörde erster Instanz, der noch keinen Ausspruch über die Anordnung einer begleitenden Maßnahme enthielt, abgesteckte "Sache" des Berufungsverfahrens in unzulässiger Weise hinausgegangen ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999110242.X03

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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