RS Vwgh 2002/7/19 2002/11/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2002
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §19 Abs3 Satz2 Z4;

Rechtssatz

Eine Übertretung der gesetzlich vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit stellt keinen Verstoß gegen kraftfahrrechtliche, sondern nur gegen straßenpolizeiliche Vorschriften dar. Ob ein Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften als schwerer Verstoß anzusehen ist, ist der aus den Strafbestimmungen straßenpolizeilicher Vorschriften erkennbaren gesetzlichen Bewertung des straßenverkehrsbezogenen Fehlverhaltens zu entnehmen. Im vorliegenden Fall kommt dafür primär die StVO 1960 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110113.X02

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten