RS Vwgh 2002/7/19 2000/11/0171

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Veröffentlicht am 19.07.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
49/04 Grenzverkehr
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §39 Abs1;
FSG 1997 §39;
MRK Art6;
SDÜ 1990 Art54;

Rechtssatz

Der VwGH hegt im Hinblick auf sein Verständnis der vorläufigen Führerscheinabnahme als einstweilige Sicherungsmaßnahme sowie der Judikatur des EGMR (vgl. das Urteil vom 28. Oktober 1999 im Fall Escoubet gegen Belgien) keine Bedenken dahingehend, dass dieser Maßnahme Strafcharakter zukäme. Es besteht aber bezogen auf den Beschwerdefall auch kein Anlass für Bedenken, § 39 Abs. 1 FSG 1997 sei mit dem in Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, BGBl. III Nr. 90/1997, enthaltenen Doppelbestrafungsverbot nicht vereinbar, dies schon deshalb, weil davon nur Doppelbestrafungen durch einen anderen Mitgliedstaat erfasst sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110171.X03

Im RIS seit

20.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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