RS Vwgh 2002/7/24 99/18/0403

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §29;
VwGG §36 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0227 B 22. Oktober 1996 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein Ergänzungsschriftsatz stellt gemeinsam mit der an den VfGH gerichteten Beschwerde eine Einheit dar (Hinweis B 27.9.1988, 88/08/0213 ua). Da aber zB die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben über die Rechtzeitigkeit der usprünglichen Beschwerde nur dieser, nicht aber dem Ergänzungsschriftsatz zu entnehmen sind, ist die Nichtvorlage einer weiteren Ausfertigung der an den VfGH gerichteten Urbeschwerde an den VwGH der Versäumung der Frist zur Mängelbehebung gleichzuhalten (Hinweis B 11.12.1990, 90/07/0129 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180403.X01

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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