RS Vwgh 2002/7/25 98/07/0095

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;

Rechtssatz

Die Übereinstimmung eines auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützten Auftrages mit dem Gesetz setzt - losgelöst von der gesondert zu prüfenden Frage der richtigen Wahl des Adressaten eines solchen Auftrages - voraus, dass zum einen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung (oder die Unterlassung einer geschuldeten Arbeit) vorliegt und zum anderen die Beseitigung dieser eigenmächtigen Neuerung entweder durch das öffentliche Interesse erfordert ist oder von einem Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 verlangt worden ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen bedürfen der Ermittlung in einem gesetzmäßigen Verfahren und der klaren und begründeten Feststellung in dem den wasserpolizeilichen Auftrag erlassenden Bescheid (Hinweis E 17.5.2001, 2001/07/0034; E 11.3.1999, 97/07/0123; E 14.12.1995, 93/07/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070095.X03

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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