RS Vwgh 2002/7/25 2002/07/0050

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §13 Abs2 Z1;
GSGG §2 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §19 Abs1 lita;
GSLG Krnt 1998 §20;

Rechtssatz

Dass eine Vermessung zur Klärung des ungenauen Verlaufes eines Bringungsrechts nichts beitragen könne, ist unzutreffend. Erst wenn klar ist, ob und inwieweit Naturgrenze und Katastergrenze auseinander fallen, kann in einem weiteren Schritt entschieden werden, wo das Bringungsrecht verläuft. Daher fällt eine derartige Vermessung unter den Begriff der "notwendigen Arbeiten" iSd § 20 Krnt GSLG 1998.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070050.X07

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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