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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §13 Abs2 Z1;Rechtssatz
Dass eine Vermessung zur Klärung des ungenauen Verlaufes eines Bringungsrechts nichts beitragen könne, ist unzutreffend. Erst wenn klar ist, ob und inwieweit Naturgrenze und Katastergrenze auseinander fallen, kann in einem weiteren Schritt entschieden werden, wo das Bringungsrecht verläuft. Daher fällt eine derartige Vermessung unter den Begriff der "notwendigen Arbeiten" iSd § 20 Krnt GSLG 1998.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070050.X07Im RIS seit
07.11.2002