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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 2 Abs. 2 AWG 1990 trifft die Anordnung, dass bei Vorliegen einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen eine geordnete Erfassung und Behandlung (einer Sache) nicht im öffentlichen Interesse geboten ist, was nach § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 1990 zur Folge hat, dass diese Sache nicht dem objektiven Abfallbegriff zuzuordnen ist. Eine Sache, auf die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AWG 1990 zutreffen, kann daher von vornherein nicht Abfall im objektiven Sinn sein. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AWG 1990 ist daher Teil der Prüfung des objektiven Abfallbegriffes.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Abfall im objektiven SinnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070043.X03Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015