RS Vwgh 2002/7/25 2001/07/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 2 AWG 1990 trifft die Anordnung, dass bei Vorliegen einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen eine geordnete Erfassung und Behandlung (einer Sache) nicht im öffentlichen Interesse geboten ist, was nach § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 1990 zur Folge hat, dass diese Sache nicht dem objektiven Abfallbegriff zuzuordnen ist. Eine Sache, auf die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AWG 1990 zutreffen, kann daher von vornherein nicht Abfall im objektiven Sinn sein. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AWG 1990 ist daher Teil der Prüfung des objektiven Abfallbegriffes.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Abfall im objektiven Sinn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070043.X03

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten