RS Vwgh 2002/7/25 2002/07/0039

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;

Rechtssatz

Wenn Beurteilungsmaßstab für die Auswirkung einer Maßnahme im Hochwasserabflussbereich ein 30-jährliches Hochwasser ist, dann muss dies grundsätzlich auch für die Frage der "erheblichen Beeinträchtigung" des Hochwasserabflusses gelten. Es wäre ein nicht erklärbarer Widerspruch, wenn die Auswirkung einer Maßnahme im Hochwasserabflussbereich vom Betroffenen nicht geltend gemacht werden könnte, weil sie sich außerhalb des Beurteilungsmaßstabes des 30-jährlichen Hochwassers abspielt, wenn dieselbe Auswirkung aber, ohne dass noch zusätzliche Faktoren dazukommen, unter dem Titel einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses aus öffentlichen Interessen relevant wäre. Eine solche Relevanz könnte allerdings gegeben sein, wenn sich die Auswirkungen der Maßnahme nicht in einem Einfluss auf das Grundeigentum eines einzelnen Betroffenen erschöpften, sondern wenn es zusätzliche Auswirkungen gäbe, die unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses von Bedeutung sein könnten. Dies bedarf allerdings einer entsprechenden Begründung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070039.X04

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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