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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Der bekämpfte Bescheid, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Stmk NutztierhaltungsV, LGBl 24/1996 idF LGBl 123/2002, abgewiesen wurde, ist keinem "Vollzug" zugänglich: die sich aus dem Fehlen der beantragten Ausnahmegenehmigung ergebende Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft würde auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Änderung erfahren.Der bekämpfte Bescheid, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Stmk NutztierhaltungsV, Landesgesetzblatt 24 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 123 aus 2002,, abgewiesen wurde, ist keinem "Vollzug" zugänglich: die sich aus dem Fehlen der beantragten Ausnahmegenehmigung ergebende Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft würde auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Änderung erfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B433.2004Dokumentnummer
JFR_09959585_04B00433_01