RS Vwgh 2002/7/25 98/07/0095

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;

Rechtssatz

Wenn ein gegenüber einem Grundstückseigentümer normativ wirkender Abspruch des Inhaltes, dass er die einem anderen als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages aufgetragenen Maßnahmen auf seinem Grundeigentum zu dulden hätte, nicht erlassen wurde, ist eine Berührung von Rechten des Grundstückseigentümers durch den Auftrag auszuschließen, was ihm mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung in seiner Sphäre die Beschwerdeberechtigung nimmt (Hinweis B 21.9.1995, 95/07/0104).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070095.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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