RS Vwgh 2002/7/25 2001/07/0037

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0019 E 31. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf

§ 105 Abs 1 lit b WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070037.X07

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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