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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0019 E 31. März 1992 RS 1Stammrechtssatz
Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf
§ 105 Abs 1 lit b WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070037.X07Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012