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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Rechtssatz
Liegt ein Bedarf ("erforderlich") iSd § 63 lit b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60 ff. WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070069.X05Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018