RS Vwgh 2002/7/25 2001/07/0069

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Liegt ein Bedarf ("erforderlich") iSd § 63 lit b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60 ff. WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070069.X05

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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