RS Vwgh 2002/7/25 2001/07/0043

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs2;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 2 AWG 1990 trifft nur eine Regelung darüber, dass bei Zutreffen von dort genannten Voraussetzungen jedenfalls der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist, enthält aber keine abschließende Regelung solcher Fälle. In Fällen, auf die § 2 Abs. 2 AWG 1990 nicht zutrifft, ist daher trotzdem zu prüfen, ob die Erfassung und Behandlung einer Sache als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070043.X05

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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