RS Vwgh 2002/7/26 2001/02/0257

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Veröffentlicht am 26.07.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §18 Abs4;
AVG §72 Abs4;
VStG §51c idF 1998/I/158;
VStG §51c;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0175 E 25. Februar 1993 RS 1 (dies gilt auch für die Rechtslage nach der Novelle BGBl I Nr 158/1998)

Stammrechtssatz

Die Erledigung von Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide (hier: gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) fällt im Bereich der UVS jedenfalls in die Zuständigkeit der Einzelmitglieder und nicht in jene der Kammern (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 02te Auflage, Seiten 227 ff; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, Randziffer 931). Die Entscheidung durch das Einzelmitglied ist hinreichend daraus ersichtlich, daß jeder Anhaltspunkt für eine Tätigkeit der Kammer fehlt und die Entscheidung für den Verwaltungssenat mit "Dr K" gefertigt ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020257.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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