RS Vwgh 2002/7/26 2001/02/0253

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Veröffentlicht am 26.07.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z27 idF 1999/I/012;
ASchG 1994 §84 Abs1 idF 1999/I/012;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 84 ASchG 1994 idF 1999/I/012 regelt die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht der Präventivfachkräfte. Aus den Materialien geht hervor, dass die Aufzeichnungen so zu führen sind, dass die Kontrolle der Tätigkeit der Arbeitsmediziner möglich ist. Kontrollorgan ist einerseits das Arbeitsinspektorat und andererseits auch der Arbeitgeber, denn der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung verantwortlich. Er muss auch in der Lage sein, aufgrund der Wahrnehmungen der Arbeitsmediziner Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu treffen. Die Aufzeichnungen müssen derart beschaffen sein, dass der Arbeitgeber daraus Schlüsse und Wahrnehmungen ziehen kann. Die Unabhängigkeit in ärztlichen Belangen, die durch das ÄrzteG 1998 gewährleistet wird, wird dadurch nicht berührt, geht es doch bei der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht im gegebenen Zusammenhang um eine nichtärztliche Tätigkeit, die (ua) Inhalt der vom Arzt auf Grund seiner privatrechtlichen Verpflichtung geschuldeten Leistung ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020253.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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