RS Vwgh 2002/7/26 2002/02/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z19 idF 1999/I/012;
ASchG 1994 §130 Abs5 idF 1999/I/012;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §44a Z3;
VwGG §34 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0276 E 20. Dezember 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Unter "angewendeter Gesetzesbestimmung" iSd § 44a Z 3 VStG ist die Strafsanktionsnorm zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet. Selbst die Anwendung einer falschen Strafsanktionsnorm verletzt den Bestraften dann, wenn die Strafdrohung mit der richtigen ident ist, in keinen subjektiven Recht (Hinweis E 6.10.1986, 86/10/0086).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020037.X01

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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