RS Vwgh 2002/7/30 2000/05/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2002
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
23/04 Exekutionsordnung

Norm

BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1 litc;
EO §1;

Rechtssatz

Eine Realservitut stellt keinen Exekutionstitel nach § 1 EO dar; sie bedarf vielmehr zu ihrer Durchsetzung erst der Geltendmachung durch den Berechtigten in einem zivilgerichtlichen Verfahren, welches mit einer vollstreckbaren Entscheidung (allenfalls einem Vergleich) endet. Hier: Eine solche ist in einem näher bezeichneten Vergleich nicht zu erblicken, weil dieser nicht auf die Begründung eines dinglichen Rechtes ausgerichtet ist, sondern vielmehr rein schuldrechtliche Rechtsbeziehungen der Vergleichsparteien fixiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050178.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten