RS Vwgh 2002/7/30 96/14/0112

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Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs2;

Rechtssatz

Bis zur Einreichung beim Finanzamt kann die Bilanz jederzeit geändert werden. Danach ist zu unterscheiden, ob eine Bilanzberichtigung oder eine Bilanzänderung vorliegt. Eine Berichtigung der Bilanz hat etwa dann zu erfolgen, wenn ein Bilanzposten unrichtig ist und dieser unzulässige Bilanzposten durch einen (steuerlich) zulässigen Bilanzposten ersetzt werden muss. Im Gegensatz zur Bilanzänderung ist die Bilanzberichtigung zwingend vorzunehmen und bedarf keiner Zustimmung der Abgabenbehörde. Unter einer Bilanzänderung ist der Ersatz eines an sich zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen gleichfalls zulässigen Ansatz zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140112.X01

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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