RS Vwgh 2002/7/30 2000/05/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland

Norm

BauG Bgld 1997 §5 Abs1;
BauG Bgld 1997 §5 Abs2;
BauG Bgld 1997 §5 Abs3;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §22 Abs1 litb;
RPG Bgld 1969 §22 Abs1 litc;

Rechtssatz

§ 5 Bgld BauG 1997 ist mit "Bebauungsweisen und Abstände" überschrieben; die Absätze 1 und 2 betreffen aber nur Abstände zu den seitlichen Grundstücksgrenzen und zu der hinteren Grundstücksgrenze. Wenn die Behörde in Ausnahmefällen abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine Baulinie festlegt, dann kann dies daher nur den Seitenabstand oder den Abstand zur hinteren Grundstücksgrenze betreffen. Für die Festlegung einer Baulinie an der Straßenfront bzw. die Festlegung einer Straßenfluchtlinie bietet allein § 22 Abs. 1 lit. b, allenfalls lit. c Bgld RPG 1969 eine Rechtsgrundlage.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050220.X04

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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