RS Vwgh 2002/7/30 96/14/0112

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Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs2;
EStG 1988 §9 Abs1;

Rechtssatz

Es steht dem Steuerpflichtigen gemäß § 9 Abs 1 EStG 1988 idF vor BGBl Nr 818/1993 unter bestimmten, in dieser gesetzlichen Bestimmung genannten Voraussetzungen frei, eine steuerfreie Rücklage im Ausmaß bis zu 10 % des (adaptierten) Gewinnes zu bilden. Dabei ist es seiner Disposition überlassen, in welcher Höhe er den Rücklagenbetrag wählt. Eine in der Bilanz aufscheinende Investitionsrücklage, die nicht im zulässigen Höchstausmaß, sondern von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage ausgehend gebildet wurde, widerspricht weder den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung noch den Vorschriften des EStG. Demzufolge bedeutet die Erhöhung einer Investitionsrücklage nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt keine Bilanzberichtigung, sondern eine Bilanzänderung iSd zweiten Satzes des § 4 Abs 2 EStG 1988 (Hinweis E 22.3.1993, 91/13/0134, VwSlg 6758 F/1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140112.X02

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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