RS Vwgh 2002/7/30 96/14/0020

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Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z1;
EStG 1972 §2 Abs4;
EStG 1972 §21;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z1;
EStG 1988 §2 Abs4;
EStG 1988 §21;

Rechtssatz

Ein Zeitraum von mehr als 43 Jahren bei einem konventionell geführten landwirtschaftlichen Betrieb übersteigt die übliche Rentabilitätsdauer um ein Mehrfaches. Dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mehr als 43 Jahre bewirtschaftet werden könne, wobei beim forstwirtschaftlichen Teil wegen des Baumwuchses ein Totalgewinn erst nach 60 bis 100 Jahren zu erzielen sei, ändert - abgesehen davon, dass damit nur eine Neuaufforstung gemeint sein kann - nichts daran, dass ein positives steuerliches Gesamtergebnis auch bei einem landwirtschaftlichen Betrieb innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erzielt werden muss, um so zu dem Schluss zu gelangen, in der ausgeübten Tätigkeit sei keine Liebhaberei, sondern eine Einkunftsquelle zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140020.X03

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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