RS Vwgh 2002/7/31 2002/16/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984;

Rechtssatz

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160023.X04

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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