RS Vfgh 2004/5/27 B690/04

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1590,10 bezieht. Zudem ist er Eigentümer einer Wohnung (bestehend aus zwei Zimmern und Nebenräumen). Sein Konto weist einen positiven Kontostand von € 400,-- auf. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes durch die Kosten der Führung des Verfahrens (vgl B397/04, B v 02.04.04), auch bei Berücksichtigung der bestehenden Kreditschuld iHv € 93.638,09 und der monatlichen Betriebskosten für die Eigentumswohnung iHv € 118,47.Keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes durch die Kosten der Führung des Verfahrens vergleiche B397/04, B v 02.04.04), auch bei Berücksichtigung der bestehenden Kreditschuld iHv € 93.638,09 und der monatlichen Betriebskosten für die Eigentumswohnung iHv € 118,47.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B690.2004

Dokumentnummer

JFR_09959473_04B00690_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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