RS Vwgh 2002/7/31 2002/16/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0438 E 28. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (Hinweis E 19. Februar 1998, 97/16/0395).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160023.X02

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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