RS Vwgh 2002/7/31 98/13/0011

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27 Abs1 Z1;
EStG 1988 §93;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0040

Rechtssatz

Auch eine korrekte bilanzielle Behandlung einer aufgedeckten verdeckten Gewinnausschüttung hatte im Beschwerdefall zu keiner Änderung des steuerlichen Gewinns der Kapitalgesellschaft zu führen, sondern lediglich die Haftung der Gesellschaft für die Kapitalertragsteuer ihres Gesellschafters auszulösen, weil die als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten und deshalb hinzugerechneten Beträge durch den mit der - wegen ihrer rechtsgrundlosen Aktivierung nötig gewordenen - Ausbuchung einhergehenden Aufwand ertragsteuerlich ohnehin wieder zu neutralisieren sind (Hinweis E 31.3.1998, 96/13/0121, 0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130011.X04

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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