RS Vwgh 2002/7/31 2002/13/0136

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/13/0137 E 31. Juli 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0056 E 30. Juni 1994 RS 1 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Dem Abgabenschuldner, der gegen den seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den VwGH erhebt, steht - sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen - das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG zur Verfügung. Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130136.X01

Im RIS seit

08.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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