RS Vwgh 2002/7/31 2002/16/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2002
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Als Bemessungsgrundlage der Gebühr ist der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160023.X01

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten