RS Vwgh 2002/7/31 2002/16/0023

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist in den Fällen, in denen sich der Beklagte im Vergleich zur Räumung des Bestandobjektes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet und gleichzeitig die Weiterzahlung eines bestimmten Benutzungsentgelts ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, der zehnfache Wert des Jahresentgelts als Bemessungsgrundlage der Gebühr heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160023.X03

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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