RS Vwgh 2002/8/6 AW 2002/17/0020

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Veröffentlicht am 06.08.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): AW 2002/17/0018 B 13. August 2002 AW 2002/17/0022 B 13. August 2002 AW 2002/17/0023 B 13. August 2002 AW 2002/17/0039 B 13. August 2002 AW 2002/17/0040 B 13. August 2002

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Agrarmarketingbeitrag Dezember 2001, Aussetzung gemäß § 212a BAO - Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Es ist insoweit vorläufig von der Rechtsansicht der belangten Behörde auszugehen, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden (antragstellenden) Partei nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus von der beschwerdeführenden (antragstellenden) Partei dargelegten RECHTLICHEN Überlegungen kommt daher nicht in Betracht.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002170020.A02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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