RS Vfgh 2004/6/8 V14/04

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 7550 und Nr 7547. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 23.05.03
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Wiener Plandokumenten hinsichtlich der Widmung von Grundflächen als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel mangels Darlegung konkreter Bauabsichten in Bezug auf einen bestimmten Bereich

Rechtssatz

Selbst wenn man im Vorbringen der Antragsteller die Behauptung der konkreten Absicht, einen Bauernhof zu errichten, sehen würde, wäre nicht klar, in welchem der Bereiche, deren Widmung - durch die zahlreichen Eventualanträge - im einzelnen bekämpft wird, dieser Bauernhof errichtet werden soll. Die Ortsangabe "entlang der Josef Flandorfer Straße im bisherigen ländlichen Gebiet" ermöglicht dem Verfassungsgerichtshof keine eindeutige Zuordnung zu einem dieser Bereiche. Völlig ausgeschlossen ist es, anzunehmen, dass diese Bauabsicht auf das gesamte Areal der Antragsteller - dessen Widmung die Antragsteller in den Hauptanträgen bekämpfen - bezogen ist.

Dasselbe gilt für die - zudem noch weitaus unbestimmter formulierte - Absicht der "Errichtung von sinnvollen landwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Nutzbauten".

Entscheidungstexte

  • V 14/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 V 14/04

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V14.2004

Dokumentnummer

JFR_09959392_04V00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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