RS Vwgh 2002/8/7 2002/08/0120

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §15 Abs1 Z9;

Rechtssatz

Die Regelung bezüglich des Rahmenfristerstreckungsgrundes des § 15 Abs. 1 Z. 9 AlVG (Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland auf behördliche Anordnung angehalten worden ist) normiert eindeutig, dass sich die Rahmenfristen um Zeiträume einer Anhaltung im Inland verlängern. Dies lässt keine Auslegung dahingehend zu, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung auch einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes im Auge gehabt hätte (Hinweis auf E 26. September 1989, 88/08/0163, betreffend eines Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes auf Grund eines Aufenthaltsverbotes und auf E 16. September 1997, 94/08/0140, betreffend eine Strafhaft im Ausland).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080120.X01

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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