RS VwGH Erkenntnis 2002/08/07 99/08/0064

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Rechtssatz

Reifen Früchte nur fallweise und reicht deren Zahl bzw Menge gerade aus, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden (Hinweis E 20. Februar 2002, 96/08/0355, mit Hinweis auf E 16. Oktober 1986, 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Hinweis E 18. Dezember 1981, 2663/79). Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Hinweis E 20. Februar 2002, 2001/08/0201, in dem der VwGH die "hobbymäßige" Bewirtschaftung von 25 Obstbäumen in diese Richtung beurteilt hat). Auch der Anbau von Johannisbeeren auf einem Grundstück zum Zwecke des Marmeladekochens für den eigenen Bedarf liegt, wenn der Ertrag das zur Abgrenzung herangezogene Ausmaß überschreitet, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Hinweis E 18. Dezember 1981, 2663/79). Für die Beurteilung als landwirtschaftliche Tätigkeit schadet es auch nicht, wenn die Obstbäume nur jedes zweite Jahr Früchte tragen; kurzfristige Unterbrechungen der üblichen Nutzung ändern nämlich nichts an einer als durchgehend zu beurteilenden landwirtschaftlichen Produktion (Hinweis E 30. Jänner 2002, 96/08/0289).

Im RIS seit
29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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